Güterstände: Deutschland-Frankreich

Zwei Menschen entschließen sich dazu, ihr restliches Leben miteinander zu verbringen und zu heiraten. Neben aller Liebe und emotionalen Höhepunkten ist die Eheschließung jedoch grundsätzlich erst einmal ein Rechtsakt, der bestimmte Rechte und Pflichten nach sich zieht.

Ein entscheidender Punkt bei der Eheschließung ist die Frage nach der Vermögensaufteilung. Diese sollten die Eheleute vorab geklärt haben, damit es im Falle einer Scheidung nicht zu unerwarteten Überraschungen kommt. Die Vermögensaufteilung wird rechtlich durch die sogenannten Güterstände geregelt. Wem gehört welches Vermögen und wer darf wie über was verfügen?

Besonders spannend wird es, wenn die Eheleute verschiedene Staatsangehörigkeiten haben und unterschiedliche Rechtssysteme Anwendung finden. Was passiert zum Beispiel, wenn ein Ehegatte Deutscher ist und seine Ehegattin Französin?

In diesem Blogartikel finden Sie Informationen darüber, welche Güterstände es in Deutschland und Frankreich gibt und wie sich diese unterscheiden. Außerdem erfahren Sie, was passiert, wenn die Ehe zwischen zwei Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten beendet wird.*

Sinn und Zweck des ehelichen Güterrechts

Im ehelichen Güterrecht wird gegelt, wie sich eine Eheschließung rechtlich auf das Vermögen der beiden Eheleute auswirkt. Dabei geht es zum einen darum, welche vermögensrechtlichen Ansprüche die Eheleuten gegeneinander haben. Zum anderen wird aber auch geregelt, wie vermögensrechtliche Beziehungen gegenüber Dritten aussehen. Dabei geht es zum Beispiel um Haftungsfragen im Hinblick auf Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte vor oder während der Ehe eingeht.

Deutschland: Welche Güterstände gibt es?

Das deutsche Recht kennt primär drei Güterstände:

  1. die Zugewinngemeinschaft, §1363 BGB;
  2. die Gütertrennung, § 1414 BGB und
  3. die Gütergemeinschaft, § 1415 BGB.

Darüber hinaus gibt es seit 2013 auch die Wahl-Zugewinngemeinschaft (§1519 BGB) bzw. das régime matrimonial optionnel franco-allemand.

Die Zugewinngemeinschaft

Bei diesem Güterstand handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Dieser gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde (§1363, I BGB). In diesem Fall bleibt das voreheliche Vermögen beider Ehegatten jeweils ihr eigenes. Auch während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen gehört jeweils dem Ehegatten bzw. der Ehegattin, der bzw. die es erwirtschaftet hat (§ 1363, II, 1 BGB).

Verfügungsbeschränkungen

Jeder Ehegatte bzw. jede Ehegattin kann frei über sein bzw. ihr Vermögen verfügen. Ausgenommen davon sind das Haushaltsvermögen oder einzelne Haushaltsgegenstände. Darüber können nur beide Eheleute gemeinsam verfügen (vgl. § 1369 BGB).

Der Zugewinnausgleich

Wird die Ehe beendet, zum Beispiel durch Scheidung, Abschluss eines Ehevertrages oder Versterben eines Ehegatten, kommt es zum Zugewinnausgleich. Dann wird geprüft, welches Vermögen die Ehegatten jeweils am Anfang ihrer Ehe hatten (Anfangsvermögen). Dieses Vermögen wird mit dem Vermögen am Ende der Ehe verglichen (Endvermögen).

Durch diesen Vergleich wird der sogenannte Zugewinn (§ 1373 BGB) ermittelt. Dieser beschreibt den Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Nun muss die Person, die mehr Vermögen erworben hat, den Wertunterschied zur Hälfte ausgleichen. Dieser Ausgleich erfolgt durch eine Geldzahlung. Es ist also nicht möglich, den Ausgleich durch Verschieben beweglicher Sachen zu erzielen.

Beispiel
  Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinn
Person A 50.000 150.000 100.000
Person B 30.000 60.000 30.000
Wertunterschied     70.000
Ausgleichsanspruch     35.000

Person A hatte also ein Anfangsvermögen von 50.000 € und ein Endvermögen von 150.000 €. Der Zugewinn beläuft sich somit auf 100.000 €.
Person B hatte wiederum zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen von 30.000 €. Ihr Endvermögen liegt bei 60.000 €. Sie kann somit einen Zugewinn von 30.000 € vorweisen.
Da der Zugewinn von Person A den von Person B jedoch um 70.000 € überschreitet, kann Person B einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 35.000 € geltend machen, also von der Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn von A den von B überschreitet (vgl. § 1378 BGB).

Zugewinnausgleich im Todesfall

Bei der Auflösung einer Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder einer Ehegattin greift § 1371 BGB:

„Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.“

Weiterhin bleibt zu beachten, dass bei Tod eines Ehegatten der Zugewinn nicht mit Erbschaftssteuer belastet wird, sollte zu Lebzeiten noch keine Vermögensübertragung erfolgt sein.

Erbschaft und Schenkung im Zugewinn

Haben Ehegatte oder Ehegattin während der Ehe eine Erbschaft angetreten oder eine Schenkung erhalten, so zählt diese zum Anfangsvermögen. Geerbtes oder durch Schenkung erhaltenes Vermögen gilt somit nicht als Zugewinn und begründet keinen Ausgleichsanspruch (§ 1374 BGB).

Die Gütertrennung

Die Gütertrennung kann nur durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Sie legt fest, dass das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe getrennt bleibt. Wird die Ehe beendet und der Güterstand aufgelöst, erfolgt kein Zugewinnausgleich.
Über das eigene Vermögen kann jeder Ehepartner und jede Ehepartnerin frei verfügen.

Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein weiterer Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag zustande kommt. In diesem Fall wird das Vermögen, das beide Ehepartner in die Ehe einbringen, zum gemeinsamen Vermögen beider Ehepartner. Das gleiche gilt für während der Ehe erwirtschaftetes Vermögen. Im Güterstand der Gütergemeinschaft gibt es nur ein gemeinsames Vermögen, das zum Gesamtgut gezählt wird (vgl. § 1416 BGB).

Nun wissen Sie, welche Güterstände es in Deutschland gibt. Im Folgenden erfahren Sie, welche Güterstände das französische Recht kennt und inwiefern diese sich von den deutschen Varianten unterscheiden.

Frankreich: Welche Güterstände gibt es?

Das französische Recht kennt vier sogenannte régimes matrimoniaux:

  1. le régime de la communauté réduite aux acquêts (≈ Errungenschaftsgemeinschaft)
  2. la séparation de biens (≈ Gütertrennung)
  3. la participation aux acquêts (≈ Zugewinngemeinschaft)
  4. la communauté universelle (≈ allgemeine Gütergemeinschaft)

Le régime matrimonial de la communauté réduite aux acquêts

Sofern nicht durch Ehevertrag eine andere Regelung vereinbart wurde, unterliegt die Eheschließung in Frankreich dem Güterstand des régime matrimonial de la communauté réduite aux acquêts (vgl. Art. 1387 Code civil). Hierbei handelt es sich also um den gesetzlichen Güterstand. Dieser unterscheidet sich jedoch erheblich vom deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die verschiedenen Gütermassen

Der französische gesetzliche Güterstand unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Gütern:

  1. den biens propres und
  2. den biens communs.

Zu den bien propres zählen die eigenen Güter, die jeweils dem einen Ehegatten bzw. der anderen Ehegattin gehören. Das sind Vermögen, die beide jeweils schon vor der Ehe besessen haben oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben, vergleichbar mit dem deutschen Anfangsvermögen.

Der Begriff biens communs beschreibt das Vermögen, das beide gemeinsam haben. Dazu zählt das Vermögen, das die Eheleute gemeinsam oder alleine während der Ehe erworben haben, sei es durch die eigene Arbeit oder den Ertrag aus eigenen Gütern. Eine deutsche Entsprechung für dieses Vermögen kann das Gemeingut oder Gesamtgut sein (vgl. Art. 1401 Code civil).

Die biens communs darf ein Ehegatte generell alleine und selbstständig verwalten und darüber verfügen. Bestimmte Handlungen dürfen jedoch nur gemeinsam vollzogen werden, wie der Verkauf der Familienwohnung, die Aufnahme von Hypotheken oder Schenkungen.

Gehört die Familienwohnung einem Ehegatten alleine, kann dieser dennoch nicht alleine darüber verfügen.

La communauté universelle

Dieser Güterstand wird vertraglich vereinbart. Bei dieser Variante gehört das gesamte Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam. Es gibt also nur eine Gütermasse, das Gesamtgut. Die Ehegatten haben identische Verfügungsrechte und -pflichten wie im gesetzlichen Güterstand des régime de la communauté réduite aux acquêts.

Le régime de la séparation de biens

Auf diese Lösung können sich Eheleute vertraglich einigen. In ihm werden die Vermögen der Ehegatten getrennt. Das gilt sowohl für das Vermögen vor der Ehe als auch das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Güter gemeinsam zu erwerben, wenn jeder Ehegatte bzw. jede Ehegatten ihren eigenen Teil finanziert. Dann gehört ihm bzw. ihr auch dieser Teil. Über das jeweilige Vermögen kann jeder Ehegatte und jede Ehegattin frei verfügen.

Le régime de la participation aux acquêts

Auch dieser Güterstand wird vertraglich vereinbart. Entscheiden sich die Eheleute für diese Variante, so behalten sie beide während der Ehe ihr jeweils eigenes Vermögen, ähnlich wie im régime de la séparation de biens.

Wird die Ehe jedoch aufgelöst z. B. durch Tod, Scheidung oder Änderung des Güterstandes, kommt es zum Zugewinnausgleich. Das Vorgehen ist vergleichbar mit dem Zugewinnausgleich in der deutschen Zugewinngemeinschaft.

Bei Beendigung der Ehe werden das patrimoine finale (Endvermögen) und das patrimoine originaire (Anfangsvermögen) miteinander verglichen. Wird ein Zugewinn, ein enrichissement festgestellt, wird dieses zur Hälfte ausgeglichen. Wird jedoch ein Verlust, ein appauvrissement festgestellt, gibt es keinen Ausgleich.

Die deutschen und französischen Güterstände im Vergleich

Insgesamt gibt es in Deutschland und Frankreich also sieben Güterstände, von denen zwei gesetzlich geregelt werden und fünf durch einen notariellen Ehevertrag zustande kommen.

Zwischen den Güterständen gibt es zahlreiche Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede. Insbesondere die beiden gesetzlichen Güterstände unterscheiden sich erheblich.

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft, welche in etwa dem französischen Güterstand der participation aux acquêts entsprechen würde. Dieser kommt jedoch in Frankreich nur durch einen notariellen Ehevertrag zustande. Außerdem unterliegt dieser Güterstand in Frankreich anderen Grundsätzen zur Ermittlung des Zugewinns, wodurch sich weitere Unstimmigkeiten ergeben.
Der französische gesetzliche Güterstand hingegen, ist die communauté réduite aux acquêts, welcher mit der deutschen Benennung der Errungenschaftsgemeinschaft wiedergegeben werden kann. Eine solche Güterstandsregelung gibt es in Deutschland jedoch gar nicht.

Deutsch-französische Eheschließungen

Mit der Globalisierung steigt auch die Zahl der Eheschließungen zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten. Doch was passiert, wenn diese Ehen beendet werden und z. B. durch Scheidung der Güterstand aufgelöst wird? Welcher gesetzliche Güterstand ist anwendbar, wenn binationale Paare keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben?

Laut Internationalem Privatrecht kann in bestimmten Fällen das anwendbare Recht frei gewählt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der eheliche Güterstand aber auch dem deutschen oder französischen Recht unterstellt werden.

Deutsches Internationales Privatrecht

In Deutschland geltende Regelungen zum Internationalen Privatrecht finden sich im Einführungsgesetzt zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). So kann nach Art. 13, II EGBGB der eheliche Güterstand nach deutschem Recht Anwendung finden, wenn ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin die deutsche Staatsbürgerschaft innehat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Haben die Ehegatten nicht gewählt, welchem Recht sie ihre Ehe unterstellen wollen, so gilt Art. 14, II:

  1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst
  2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst
  3. das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst
  4. das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Gleichzeitig gilt für unbeweglichen Vermögen in Deutschland, z. B. eine Immobilie, zwangsläufig deutsches Recht.

Französisches Internationales Privatrecht

In der Frage nach dem anzuwenden Recht bei binationalen Eheschließungen stützt sich das französische Recht auf das Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978.

Demnach kann der eheliche Güterstand nach französischem Recht Anwendung finden, wenn:

  • ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin die französische Staatsangehörigkeit innehat,
  • ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich hat,
  • ein Ehegatte bzw. eine Ehegattin seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach der Eheschließung in Frankreich begründet und
  • für in Frankreich belegene unbewegliche Sachen kann französisches Recht gewählt werden.

Wurde keine Rechtswahl getroffen, findet das Güterrecht Anwendung, in dessen Land der erste gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute begründet liegt.

Eine gemeinsame Lösung

Wir sehen also, dass sich die deutschen und französischen Güterstände grundlegend unterscheiden. Auch die jeweiligen zugrunde liegenden Privatrechte erlauben keine eindeutige Zuordnung der Zuständigkeit. Ein gemeinsamer deutsch-französischer Güterstand bedeutet daher einen erheblichen rechtlichen Fortschritt für binationale Paare sowie ggf. Dritte und Rechtsanwender.

Schwierigkeiten vermeiden

Mit einer gemeinsamen Lösungen lassen sich Schwierigkeiten vermeiden. Wird eine Ehe beispielsweise dem französischen Recht unterstellt, kann es problematisch werden, wenn die Eheleute eine Immobilie in Deutschland erwerben und diese dem deutschen Güterrecht unterstellt wird. Bei dieser Variante kommt es zur Aufspaltung des Güterstandes. Das kann bei einer Auflösung der Ehe und einem drohenden Zugewinnausgleich zu Komplikationen führen.

Deshalb wurde ein zusätzlicher Wahlgüterstand geschaffen. Dieser orientiert sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft und der französischen participation aux acquêts. Dieser Wahlgüterstand wird durch ein deutsch-französischen Abkommen begründet. Zur Ausgestaltung der in diesem Abkommen vereinbarten Punkte werden einfache und modernisierte Normen angewandt, die in Deutschland und Frankreich identisch sind. So wird dieser Güterstand in Frankreich genau so ausgelegt wie in Deutschland. Nach Art. 21 des Abkommens können sich weitere EU-Mitgliedstaaten dieser Regelung anschließen.

Abkommen vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) und des Umsetzungsgesetzes (BGBl. II (2012), S 178 ff)

Dieses binationale Abkommen trat am 01.05.2013 in Kraft. Die daraus folgenden Regelungen wurden in § 1519 BGB überführt. In Frankreich haben internationale Verträge unmittelbare Gesetzeskraft. Daher wurden die Regelungen nicht in den Code civil übernommen. Gemäß Art. 3 WZGA wird die Wahl-Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag geschlossen.

Grundzüge

Eheleute können sich gemäß Art. 1 WZGA für die Wahl-Zugewinngemeinschaft entscheiden, wenn auf ihre Ehe sowohl das deutsche als auch das französische Güterrecht Anwendung finden kann (s.o.). Dieser Wahl-Güterstand orientiert sich am deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wobei Besonderheiten des französischen gesetzlichen Güterstandes des régime matrimonial de la communauté réduite aux acquêts (≈ Errungenschaftsgemeinschaft) integriert wurden. So wird zum Beispiel das in der Ehe erworbene Vermögen unmittelbar zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Das Vermögen in der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Während der Ehe bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt. Bei der Auflösung der Ehe erfolgt der sogenannte Zugewinnausgleich. Jedoch gibt es abweichende Regelungen zur Bewertung und Berücksichtigung bestimmter Gegenstände im Anfangs- und Endvermögen im Vergleich zur deutschen Zugewinngemeinschaft. Das betrifft zum Beispiel die Wertermittlung für ein Grundstück, das in die Ehe eingebracht wird. Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde, zählt wie im deutschen Recht zum Anfangsvermögen.

Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Familienwohnung

Das Abkommen über die Wahl-Zugewinngemeinschaft sieht besondere Bestimmungen zur Verfügung über die Familienwohnung vor. Diese wurden in §1519, 1 BGB überführt. Demnach darf ein Ehegatte nicht ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten frei über Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Familienwohnung verfügen. Mit anderen Worten: Ein Ehegatte darf nicht ohne die Zustimmung der Ehegattin den Mietvertrag kündigen oder das Haus verkaufen.

Fazit

Bei einer Eheschließung in Deutschland können sich die Eheleute bewusst für den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft entscheiden. Diese Entscheidung wird mittels Ehevertrag rechtlich festgehalten. Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag, unterliegt ihre Ehe automatisch dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ähnliches gilt in Frankreich. Wird dort bei der Eheschließung kein Ehevertrag geschlossen, unterliegt die Ehe dem gesetzlichen Güterstand des régime matrimonial de la communauté réduite aux acquêts. Dieser sieht jedoch andere Regelungen vor als der deutsche gesetzliche Güterstand. Wahlweise können Eheleute in Frankreich per Ehevertrag die Anwendung der séparation de biens, der participation aux acquêts oder der communauté universelle vereinbaren.

Eheschließungen zwischen deutsch-französischen Paaren können zudem durch Ehevertrag dem Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft bzw. des régime matrimonial optionnel franco-allemand unterstellt werden. Diese Variante löst Schwierigkeiten, die durch Unterschiede zwischen den französischen und deutschen Güterständen bei einer Auflösung der Ehe entstehen können.

* Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Für individuelle rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quellen:
Veröffentlicht in Recht und verschlagwortet mit , , , , , .

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